Norm: IPRG §7. TEG §12TEG §15 ff
Rechtssatz: Allein durch den Ablauf der im TEG festgelegten Verschollenheitsfristen wird noch kein "vollendeter Tatbestand" geschaffen, sondern erst dann, wenn sämtliche im TEG aufgestellten Voraussetzungen für die Todeserklärung, somit insbesondere auch jene nach den §§ 16 bis 19 TEG, erfüllt erscheinen. Entscheidungstexte 2 Nd 505/81 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: TEG §15
Rechtssatz: Der Vermieter hat ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung des Mieters. Entscheidungstexte 1 Ob 590/51 Entscheidungstext OGH 06.09.1951 1 Ob 590/51 Gegenteilig 2 Ob 605/51 Entscheidungstext OGH 10.09.1951 2 Ob 605/51 Veröff: SZ 24/212 1 Ob 1... mehr lesen...