§ 13 TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).

(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

(3) Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des ArtAnm.: Abs. 116a B-VG sind keine Leistungsempfänger.3 aufgehoben durch Z 5a, BGBl. I Nr. 70/2019)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.2019

(1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).

(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

(3) Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des ArtAnm.: Abs. 116a B-VG sind keine Leistungsempfänger.3 aufgehoben durch Z 5a, BGBl. I Nr. 70/2019)

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