§ 11 TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;

2.

die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;

3.

die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;

4.

die begünstigte Nutzung von Wohnraum.

(2) Die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, hat bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.

(3) Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des § 25 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Sachleistung

2.

die Bezeichnung der die Sachleistung erbringenden Stelle

3.

die Gesamtkosten für das vorangegangene Kalenderjahr

4.

die Anzahl der Leistungsempfänger

5.

die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Abs. 2).

(4) Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, einsetzen.

  1. (1)Absatz einsSachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Sachleistungen werden nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt.
  2. (2)Absatz 2Zu den Sachleistungen zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
  3. (3)Absatz 3Die leistende Stelle hat Sachleistungen mit dem jeweiligen geldwerten Vorteil, der dem Leistungsempfänger aufgrund der Sachleistung zukommt, anzusetzen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 15.11.2012 bis 30.12.2023
(1) Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;

2.

die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;

3.

die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;

4.

die begünstigte Nutzung von Wohnraum.

(2) Die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, hat bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.

(3) Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des § 25 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Sachleistung

2.

die Bezeichnung der die Sachleistung erbringenden Stelle

3.

die Gesamtkosten für das vorangegangene Kalenderjahr

4.

die Anzahl der Leistungsempfänger

5.

die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Abs. 2).

(4) Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, einsetzen.

  1. (1)Absatz einsSachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Sachleistungen werden nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt.
  2. (2)Absatz 2Zu den Sachleistungen zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
  3. (3)Absatz 3Die leistende Stelle hat Sachleistungen mit dem jeweiligen geldwerten Vorteil, der dem Leistungsempfänger aufgrund der Sachleistung zukommt, anzusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten