§ 11 TDBG 2012 Sachleistungen

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Sachleistungen werden nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt.
    1. 1.Ziffer einsdie begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
  2. (2)Absatz 2Die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, hat bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.
  3. (3)Absatz 3Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des § 25 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des Paragraph 25, an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Sachleistung
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der die Sachleistung erbringenden Stelle
    3. 3.Ziffer 3die Gesamtkosten für das vorangegangene Kalenderjahr
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der Leistungsempfänger
    5. 5.Ziffer 5die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Abs. 2).die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Absatz 2,).
  4. (4)Absatz 4Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, einsetzen.Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76, einsetzen.
  5. (2)Absatz 2Zu den Sachleistungen zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
  6. (3)Absatz 3Die leistende Stelle hat Sachleistungen mit dem jeweiligen geldwerten Vorteil, der dem Leistungsempfänger aufgrund der Sachleistung zukommt, anzusetzen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 15.11.2012 bis 30.12.2023
  1. (1)Absatz einsSachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Sachleistungen werden nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt.
    1. 1.Ziffer einsdie begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
  2. (2)Absatz 2Die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, hat bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.
  3. (3)Absatz 3Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des § 25 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des Paragraph 25, an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Sachleistung
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der die Sachleistung erbringenden Stelle
    3. 3.Ziffer 3die Gesamtkosten für das vorangegangene Kalenderjahr
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der Leistungsempfänger
    5. 5.Ziffer 5die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Abs. 2).die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Absatz 2,).
  4. (4)Absatz 4Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, einsetzen.Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76, einsetzen.
  5. (2)Absatz 2Zu den Sachleistungen zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
  6. (3)Absatz 3Die leistende Stelle hat Sachleistungen mit dem jeweiligen geldwerten Vorteil, der dem Leistungsempfänger aufgrund der Sachleistung zukommt, anzusetzen.

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