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(2) Die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, hat bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.
(3) Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des § 25 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:
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(4) Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, einsetzen.
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(2) Die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, hat bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.
(3) Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des § 25 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:
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(4) Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, einsetzen.