Die Anerkennung als Lehrberechtigter und als Ausbilder erfolgt durch den Tiroler Jägerverband nach Anhören des zuständigen Bezirksjägermeisters und des Berufsjägervertreters (§ 61 Abs. 1 lit. c TJG 2004).
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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