§ 44 T-TG Organe des Fonds, Geschäftsstelle

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände,

b)

allfällige Zuschüsse des Landes Tirol,

c)

sonstige Zuwendungen.

  1. (1)Absatz einsDie Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.
  2. (2)Absatz 2Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.2023
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände,

b)

allfällige Zuschüsse des Landes Tirol,

c)

sonstige Zuwendungen.

  1. (1)Absatz einsDie Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.
  2. (2)Absatz 2Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.

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