§ 25 T-TG Aufnahme von Krediten und Übernahme von Haftungen

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Tourismusverbände dürfen nur dann Kredite aufnehmen, wenn besondere Aufwendungen zu tätigen sind, die nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können, und die Rückzahlung des Kredites einschließlich der Zinsen gesichert ist.

(2) Haftungen dürfen nur übernommen werden, wenn die Aufbringung der im Fall der Schlagendwerdung der Haftung erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.03.2006 bis 28.02.2015

(1) Tourismusverbände dürfen nur dann Kredite aufnehmen, wenn besondere Aufwendungen zu tätigen sind, die nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können, und die Rückzahlung des Kredites einschließlich der Zinsen gesichert ist.

(2) Haftungen dürfen nur übernommen werden, wenn die Aufbringung der im Fall der Schlagendwerdung der Haftung erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.

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