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(2) Die Tourismusverbände nehmen die Mitgliedschaft im Verband der Tiroler Tourismusverbände durch den jeweiligen Obmann wahr.
(3) Dem Verband der Tiroler Tourismusverbände obliegen insbesondere:
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(4) Die Tourismusverbände haben an den Verband der Tiroler Tourismusverbände einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Vollversammlung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände hat die Höhe des Mitgliedsbeitrages unter Berücksichtigung des Aufwandes, der diesem aus seiner Tätigkeit erwächst, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder festzusetzen.
(2) Die Tourismusverbände nehmen die Mitgliedschaft im Verband der Tiroler Tourismusverbände durch den jeweiligen Obmann wahr.
(3) Dem Verband der Tiroler Tourismusverbände obliegen insbesondere:
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(4) Die Tourismusverbände haben an den Verband der Tiroler Tourismusverbände einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Vollversammlung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände hat die Höhe des Mitgliedsbeitrages unter Berücksichtigung des Aufwandes, der diesem aus seiner Tätigkeit erwächst, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder festzusetzen.