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Legende:
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FürStichtag für die Ermittlung der Zahl der Schulpflichtigen nach den §§ 21, 23, 37, 39, 52, 54, 65 und 6567 ist der jeweilige Stand der Schulpflichtigen am unmittelbar vorangegangenen 1. Oktober maßgebendeines jeden Jahres.
FürStichtag für die Ermittlung der Zahl der Schulpflichtigen nach den §§ 21, 23, 37, 39, 52, 54, 65 und 6567 ist der jeweilige Stand der Schulpflichtigen am unmittelbar vorangegangenen 1. Oktober maßgebendeines jeden Jahres.