§ 103 T-SOG Stichtag

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

FürStichtag für die Ermittlung der Zahl der Schulpflichtigen nach den §§ 21, 23, 37, 39, 52, 54, 65 und 6567 ist der jeweilige Stand der Schulpflichtigen am unmittelbar vorangegangenen 1. Oktober maßgebendeines jeden Jahres.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2019

FürStichtag für die Ermittlung der Zahl der Schulpflichtigen nach den §§ 21, 23, 37, 39, 52, 54, 65 und 6567 ist der jeweilige Stand der Schulpflichtigen am unmittelbar vorangegangenen 1. Oktober maßgebendeines jeden Jahres.

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