Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Verwaltung der Stiftungen, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens, die Anlage des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungserträge und die laufende Erfüllung des Stiftungszweckes, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung von den Stiftungsorganen jederzeit die erforderlichen Auskünfte verlangen und in sämtliche Unterlagen Einsicht nehmen.
(3)Absatz 3Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist der Landesregierung ein Rechnungsabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln. In diesem sind die Einnahmen und die Ausgaben der Stiftung sowie der Vermögensstand zum 31. Dezember, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen unter gesonderter Ausweisung von Zustiftungen, Rücklagen und Erträgen, die dem Stammvermögen zugeführt wurden, darzustellen. Ist in der Stiftungssatzung ein Rechnungsjahr abweichend vom Kalenderjahr festgelegt, so ist der Rechnungsabschluss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Rechnungsjahres zu übermitteln und hat die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögensstandes zum Ende des Rechnungsjahres zu erfolgen. Dem Rechnungsabschluss sind ein Bericht über die zur Erfüllung des Stiftungszweckes gesetzten Maßnahmen sowie die jeweils zugrunde liegenden Beschlüsse oder Verfügungen der Stiftungsorgane anzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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