§ 25 T-SF Übergangsbestimmungen

T-SF - Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Stiftungen und Fonds im Sinn des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1977, gelten als Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Die Satzungen der Stiftungen und Fonds nach Abs. 1 sind an dieses Gesetz anzupassen. Die geänderte Stiftungs- bzw. Fondssatzung ist der Landesregierung spätestens vier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung vorzulegen.

In Kraft seit 15.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 T-SF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 T-SF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 T-SF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 T-SF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 T-SF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SF Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 T-SF
§ 26 T-SF