(1) Stiftungen und Fonds im Sinn des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1977, gelten als Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Die Satzungen der Stiftungen und Fonds nach Abs. 1 sind an dieses Gesetz anzupassen. Die geänderte Stiftungs- bzw. Fondssatzung ist der Landesregierung spätestens vier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung vorzulegen.
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