§ 5 T-SF Stiftungssatzung

T-SF - Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

  1. a)Litera adie Bezeichnung der Stiftung, der der Zusatz „Stiftung“ beizufügen ist,
  2. b)Litera bden Sitz der Stiftung, der in Tirol liegen muss, sowie eine Zustelladresse im Inland,
  3. c)Litera cden näher bestimmten Zweck der Stiftung,
  4. d)Litera ddie detaillierte Beschreibung des Stammvermögens der Stiftung,
  5. e)Litera eAngaben über die Verwendung der Erträge des Stammvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis, die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungserträgen sowie die Voraussetzungen, unter denen allenfalls Erträge dem Stammvermögen zugeführt werden können,
  6. f)Litera fdie Bezeichnung der Stiftungsorgane und Bestimmungen über deren Bestellung, Funktionsdauer, Ausscheiden und Abberufung,
  7. g)Litera gBestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane und deren Geschäftsgang,
  8. h)Litera hBestimmungen über die Vertretung der Stiftung durch den Stiftungsvorstand,
  9. i)Litera idie Beschlusserfordernisse,
  10. j)Litera jBestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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