Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsIn der Stiftungssatzung kann die Einrichtung eines Stiftungsbeirates vorgesehen werden. Diesem obliegt die Beratung des Stiftungsvorstandes.
(2)Absatz 2In den Stiftungsbeirat dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsbeirates ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familiennamens der zu ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.
(3)Absatz 3Für die Durchführung von Sitzungen des Stiftungsbeirates in Form einer Videokonferenz gilt § 11 Abs. 4 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen des Stiftungsbeirates in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß.
(4)Absatz 4In dringenden Fällen können Beschlüsse des Stiftungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.In dringenden Fällen können Beschlüsse des Stiftungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 11, Absatz 5, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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