§ 23 T-SF Wirtschaftliche Eigentümer

T-SF - Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsWirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr.136/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2023, genannten Personen.Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2023,, genannten Personen.
  2. (2)Absatz 2Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 5, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.
  3. (3)Absatz 3Im Übrigen sind die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4, 7, 12 Abs. 1 Z 4, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Auftraggeber auch das Amt der Tiroler Landesregierung ist.Im Übrigen sind die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 16,, 3, 4, 7, 12 Absatz eins, Ziffer 4,, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt Paragraph 7, Absatz 5, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Auftraggeber auch das Amt der Tiroler Landesregierung ist.
  4. (4)Absatz 4Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 T-SF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 T-SF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 T-SF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 T-SF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 T-SF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 T-SF
§ 24 T-SF