Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen zu bewilligen, wenn
a)Litera aeine den §§ 4 Abs. 1 und 9 Abs. 1 entsprechende Stiftungserklärung vorliegt,eine den Paragraphen 4, Absatz eins und 9 Absatz eins, entsprechende Stiftungserklärung vorliegt,
b)Litera bder Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist,
c)Litera cdas Stammvermögen einen Wert von mindestens 50.000,- Euro hat und ausreicht, um die Erfüllung des Stiftungszweckes auf Dauer sicherzustellen,
d)Litera ddie Stiftungssatzung den Erfordernissen nach § 5 entspricht und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet unddie Stiftungssatzung den Erfordernissen nach Paragraph 5, entspricht und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet und
e)Litera eein dem § 6 entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane vorliegt.ein dem Paragraph 6, entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane vorliegt.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bewilligung der Errichtung der Stiftung die Stiftungssatzung zu genehmigen und die vorgeschlagenen Stiftungsorgane zu bestellen.
(3)Absatz 3In Verfahren nach Abs. 1 kommt der Landesregierung, den Erben des Stifters und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.In Verfahren nach Absatz eins, kommt der Landesregierung, den Erben des Stifters und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.
(4)Absatz 4Liegt neben der Stiftungserklärung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen keine dem Abs. 1 lit. d entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem § 6 entsprechender Vorschlag des Stifters zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane vor, sind aber die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllt, so hat die Landesregierung die Errichtung der Stiftung zu bewilligen sowie aus dem Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane einen Stiftungskurator oder, wenn dies nicht möglich ist, weil ein solcher Vorschlag nicht vorliegt oder keine der vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 erfüllt oder diese mit der Bestellung nicht einverstanden sind, eine andere geeignete Person zum Stiftungskurator zu bestellen und dieser aufzutragen, die erforderlichen Ergänzungen oder Änderungen nach dem erkennbaren Willen des Stifters innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen.Liegt neben der Stiftungserklärung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen keine dem Absatz eins, Litera d, entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem Paragraph 6, entsprechender Vorschlag des Stifters zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane vor, sind aber die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a bis c erfüllt, so hat die Landesregierung die Errichtung der Stiftung zu bewilligen sowie aus dem Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane einen Stiftungskurator oder, wenn dies nicht möglich ist, weil ein solcher Vorschlag nicht vorliegt oder keine der vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 2, erfüllt oder diese mit der Bestellung nicht einverstanden sind, eine andere geeignete Person zum Stiftungskurator zu bestellen und dieser aufzutragen, die erforderlichen Ergänzungen oder Änderungen nach dem erkennbaren Willen des Stifters innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen.
(5)Absatz 5Bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Stiftungssatzung und Bestellung der Stiftungsorgane obliegen dem Stiftungskurator die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vertretung der Stiftung und erforderlichenfalls die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Stiftungskurator hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihm für seine Mühewaltung eine von der Landesregierung festzusetzende Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. § 11 Abs. 6 vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.Bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Stiftungssatzung und Bestellung der Stiftungsorgane obliegen dem Stiftungskurator die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vertretung der Stiftung und erforderlichenfalls die Aufgaben nach Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz. Paragraph 11, Absatz 2, gilt sinngemäß. Der Stiftungskurator hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihm für seine Mühewaltung eine von der Landesregierung festzusetzende Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Paragraph 11, Absatz 6, vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.
(6)Absatz 6Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Errichtung der Stiftung erlangt diese Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung einer Stiftung ist auf deren Kosten im Bote für Tirol zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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