(1) Die Landesregierung hat einem Stiftungsorgan, das eine ihm nach diesem Gesetz oder der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, die Besorgung dieser Aufgabe innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(2) Werden von Stiftungsorganen Beschlüsse gefasst oder Verfügungen getroffen, die diesem Gesetz, der Stiftungssatzung oder offenkundig dem Willen des Stifters widersprechen, so hat die Landesregierung diese zu beanstanden und das Stiftungsorgan aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist herzustellen. Solcherart beanstandete Beschlüsse oder Verfügungen dürfen nicht durchgeführt werden.
(3) Die Landesregierung kann den Stiftungsvorstand abberufen, wenn dieser einem Auftrag nach Abs. 1 oder einer Aufforderung nach Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstandes abzuberufen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllen.
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