Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsEine Stiftung ist in einen Fonds umzuwandeln, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, der Stiftungszweck aber durch die Heranziehung des Stiftungsvermögens voraussichtlich mindestens fünf Jahre hindurch erfüllt werden kann.
(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 vor, so ist bei der Landesregierung die Umwandlung der Stiftung in einen Fonds unter Anschluss einer Prognoseberechnung zu beantragen und gleichzeitig eine Fondssatzung, die der Stiftungssatzung so weit wie möglich zu entsprechen hat, zur Genehmigung zu übermitteln.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, vor, so ist bei der Landesregierung die Umwandlung der Stiftung in einen Fonds unter Anschluss einer Prognoseberechnung zu beantragen und gleichzeitig eine Fondssatzung, die der Stiftungssatzung so weit wie möglich zu entsprechen hat, zur Genehmigung zu übermitteln.
(3)Absatz 3Wird trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 kein Antrag auf Umwandlung der Stiftung in einen Fonds gestellt, so hat die Landesregierung dem Stiftungsvorstand die Vorlage einer Fondssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist von der Landesregierung ein Stiftungskommissär zu bestellen und diesem die Vorlage einer Fondssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 18 Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden.Wird trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, kein Antrag auf Umwandlung der Stiftung in einen Fonds gestellt, so hat die Landesregierung dem Stiftungsvorstand die Vorlage einer Fondssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist von der Landesregierung ein Stiftungskommissär zu bestellen und diesem die Vorlage einer Fondssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 sind anzuwenden.
(4)Absatz 4In Verfahren nach den Abs. 2 und 3 kommt der Stiftung und bei Stiftungen unter Lebenden auch dem Stifter Parteistellung zu.In Verfahren nach den Absatz 2 und 3 kommt der Stiftung und bei Stiftungen unter Lebenden auch dem Stifter Parteistellung zu.
(5)Absatz 5Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Umwandlung bewilligt und die Fondssatzung genehmigt wird, wird die Umwandlung der Stiftung in einen Fonds bewirkt. Die Stiftungsorgane bleiben, außer im Fall des Abs. 3 zweiter Satz, als Fondsorgane in ihrer Funktion.Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Umwandlung bewilligt und die Fondssatzung genehmigt wird, wird die Umwandlung der Stiftung in einen Fonds bewirkt. Die Stiftungsorgane bleiben, außer im Fall des Absatz 3, zweiter Satz, als Fondsorgane in ihrer Funktion.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds auf dessen Kosten im Bote für Tirol zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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