(1) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen. Der Wert des Stammvermögens ist zu erhalten.
(2) Wird der Stiftung nach ihrer Errichtung durch privatrechtliche Erklärung Vermögen auf Dauer gewidmet (Zustiftungen), so ist dieses dem Stammvermögen zuzuführen und dessen Beschreibung in die Stiftungssatzung aufzunehmen.
(3) Erträge sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes entsprechend der Stiftungssatzung zu verwenden. Sie dürfen dem Stammvermögen außer in dem Fall, dass sie zur Erfüllung des Stiftungszweckes keine Verwendung finden, nur in den Fällen zugeführt werden, die in der Stiftungssatzung vorgesehen sind.
0 Kommentare zu § 13 T-SF