(1) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung nach § 4 Abs. 1 der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches).
(2) Das Verlassenschaftsgericht hat der Landesregierung die Stiftungserklärung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Landesregierung obliegen die Abgabe der Erbantrittserklärung oder der Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses für die letztwillig bedachte Stiftung, die Sicherstellung der Einbringung des letztwillig bezeichneten Stammvermögens und dessen Verwaltung sowie die Vertretung der Stiftung bis zur Bestellung eines Stiftungskurators oder, wenn ein solcher nicht bestellt wird, bis zur Bestellung des Stiftungsvorstandes.
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