Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden zu bewilligen, wenn
a)Litera aeine dem § 4 entsprechende Stiftungserklärung vorliegt,eine dem Paragraph 4, entsprechende Stiftungserklärung vorliegt,
b)Litera bder Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist,
c)Litera cdas Stammvermögen einen Wert von mindestens 50.000,- Euro hat und ausreicht, um die Erfüllung des Stiftungszweckes auf Dauer sicherzustellen,
d)Litera ddie Stiftungssatzung den Erfordernissen nach § 5 entspricht und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet unddie Stiftungssatzung den Erfordernissen nach Paragraph 5, entspricht und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet und
e)Litera eein dem § 6 entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane vorliegt.ein dem Paragraph 6, entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane vorliegt.
(2)Absatz 2Wurde der Stiftungserklärung keine dem Abs. 1 lit. d entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem § 6 entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane angeschlossen, so hat die Landesregierung den Stifter aufzufordern, die fehlenden Unterlagen zu übermitteln bzw. die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.Wurde der Stiftungserklärung keine dem Absatz eins, Litera d, entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem Paragraph 6, entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane angeschlossen, so hat die Landesregierung den Stifter aufzufordern, die fehlenden Unterlagen zu übermitteln bzw. die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bewilligung der Errichtung der Stiftung die Stiftungssatzung zu genehmigen und die vorgeschlagenen Stiftungsorgane zu bestellen.
(4)Absatz 4Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung einer Stiftung ist auf deren Kosten im Bote für Tirol zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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