Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind erforderlich:
a)
das Vorliegen einer Stiftungserklärung und
b)
die Bewilligung durch die Landesregierung.
In Kraft seit 01.06.2008 bis 31.12.9999
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