§ 22 T-SF Stiftungs- und Fondsregister

T-SF - Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landesregierung darf zum Zweck der Einrichtung und Veröffentlichung eines Stiftungs- und Fondsregisters auf der Internetseite des Landes Tirol folgende Daten der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds und ihrer Vertretungsorgane verarbeiten:

a)

Bezeichnung, Sitz und Zustelladresse der Stiftungen und Fonds,

b)

Zweck der Stiftungen und Fonds,

c)

begünstigter Personenkreis,

d)

Vor- und Familienname und Adresse der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, bei juristischen Personen deren Bezeichnung, Sitz sowie Vor- und Familienname der zu ihrer Vertretung berufenen Organe,

e)

Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes und seiner Mitglieder.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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