§ 16 T-SF Genehmigungsvorbehalt

T-SF - Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsRechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht gefährdet wird. Solche Rechtsgeschäfte werden Dritten gegenüber erst durch die Beurkundung der Genehmigung wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die Festsetzung der Vergütung nach § 11 Abs. 6 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen des Stiftungsvermögens steht und die Zuerkennung von Stiftungserträgen durch die Gewährung der Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.Die Festsetzung der Vergütung nach Paragraph 11, Absatz 6, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen des Stiftungsvermögens steht und die Zuerkennung von Stiftungserträgen durch die Gewährung der Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 T-SF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 T-SF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 T-SF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 T-SF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 T-SF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 T-SF
§ 17 T-SF