Gesamte Rechtsvorschrift T-SDJ 20042

Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

T-SDJ 20042
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Stand der Gesetzesgebung: 07.05.2022
Verordnung der Landesregierung vom 12. April 2016 über das Verfahren, die Methode zur Erstellung, die Form und den Inhalt der Verjüngungsdynamik sowie den Handlungsbedarf (Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)

LGBl. Nr. 34/2016

§ 1 T-SDJ 20042


Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Methode zur Erstellung sowie die Form und den Inhalt der Verjüngungsdynamik in Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004.

§ 2 T-SDJ 20042


Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

a)

Verjüngungsdynamik die Darstellung der dynamischen Entwicklung von Jungwaldbeständen unter besonderer Berücksichtigung von Verbiss- und Fegeeinflüssen mit einem Hinweis auf vorkommendes Wild, Weidetier oder sonstiges Tier, das verbeißt bzw. verfegt;

b)

Jagdgebiet im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004) auch die jeweiligen Teile;

c)

Baum bzw. Bäume Holzgewächse der im Anhang zu § 1a Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2015, angeführten Arten (forstlicher Bewuchs);

d)

Wuchsphasen eines Baumes der Anwuchs, die Verjüngung in der Krautschicht, der Jungwuchs und die Dickung;

e)

Anwuchs Bäume vom Keimling bis zu einer Höhe von 10 cm;

f)

Verjüngung in der Krautschicht Bäume mit einer Wuchshöhe von mehr als 10 bis 30 cm;

g)

Jungwuchs Bäume mit einer Wuchshöhe von mehr als 30 bis 130 cm;

h)

Dickung Bäume ab einer Wuchshöhe von mehr als 130 bis 500 cm;

i)

Altholz hiebsreife Bäume.

§ 3 T-SDJ 20042


(1) Waldbetreuungsgebiete nach § 1 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, bzw. Wälder, für die Forstschutzorgane nach der Tiroler Waldordnung 2005 bestellt sind, sind zur Erhebung der Verjüngungsdynamik in Flächeneinheiten gemäß § 5 aufzuteilen.

(2) Die Erhebung der Verjüngungsdynamik (§§ 5 bis 12) ist vom Gemeindewaldaufseher bzw. Forstschutzorgan (Erhebungsorgane) vorzunehmen.

(3) Die Erhebung hat zu Beginn der Vegetationsperiode auf schneefreien Flächen zu erfolgen und ist bis spätestens 1. Juli des Erhebungsjahres abzuschließen. Sie ist jedenfalls jedes dritte Jahr je Flächeneinheit (§ 5) zu wiederholen. Ist eine rechtzeitige Wiederholung der Erhebung aufgrund großflächiger Schadereignisse nicht möglich bzw. zweckmäßig, so kann die zuständige Bezirksforstinspektion die Erhebung auf den Flächeneinheiten des betroffenen Jagdgebietes bzw. der betroffenen Jagdgebiete um ein Jahr verschieben. Eine solche Verschiebung ist der Landesregierung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, wobei die bisherige Bewertung fortzuschreiben ist. Auf den Zeitpunkt der nächsten Wiederholung der Erhebung hat eine solche Verschiebung keinen Einfluss. Die Landesregierung hat die Verschiebung der Erhebungsfrist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(4) Die Geltung der aus der Erhebung resultierenden Bewertung einer Flächeneinheit beginnt mit dem der Erhebung folgenden Jagdjahr und endet mit Ablauf des Jagdjahres der Nachfolgeerhebung.

§ 4 T-SDJ 20042


(1) Die Erhebungsorgane (§ 3 Abs. 2) haben den Zeitpunkt des Beginns der Erhebungen, gegliedert nach Jagdgebieten, unter Angabe von Ort (Treffpunkt), Zeit (Beginn) und ihrer Kontaktdaten so rechtzeitig an die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet die jeweiligen Jagdgebiete liegen, zu übermitteln, dass eine Bekanntmachung dieser Daten durch Anschlag an der Amtstafel und – soweit vorhanden – auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde mindestens vier Wochen vor dem Beginn der Erhebungen gewährleistet ist. Die Gemeinden haben die Bekanntmachung vorzunehmen. Besteht eine Gemeinde aus mehreren Ortschaften, so ist die Bekanntmachung in den Ortschaften überdies ortsüblich vorzunehmen.

(2) Die betroffenen Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigten haben das Recht zur Teilnahme an den Erhebungen. Sie können sich auch durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich beim Bevollmächtigten um ein dem Erhebungsorgan bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.

§ 5 T-SDJ 20042


(1) Zur Erhebung der Verjüngungsdynamik sind Flächeneinheiten von 50 bis 150 Hektar (Richtgröße) zu bilden. In Ausnahmefällen können Flächen mit einer Mindestgröße von 5 oder einer Größe über 150 Hektar ausgewiesen werden.

(2) Die Abgrenzung der Flächeneinheiten hat nach überwiegend gleichartigen Strukturen im Hinblick auf die Baumartenzusammensetzung (Waldgesellschaften), Verbiss- und Fegeeinwirkung, Waldweide, Bodenvegetation und das Verjüngungspotential zu erfolgen. Die Abgrenzung hat tunlichst Naturlinien, wie Rücken und Gräben, sowie Forststraßen und Gemeindegrenzen zu berücksichtigen.

(3) Die Flächeneinheiten sind innerhalb der Waldbetreuungsgebiete bzw. Wälder (§ 3 Abs. 1) fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren.

§ 6 T-SDJ 20042


(1) Innerhalb der Flächeneinheiten (§ 5) sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Baumartgruppen zu bilden:

a)

Fichte;

b)

Kiefer-Lärche-Zirbe;

c)

Edellaubhölzer (einschließlich Buche);

d)

Tanne;

e)

Pioniere, wie Vogelbeere, Birke, Mehlbeere udgl..

(2) Eine Baumartgruppe ist nur zu bilden, wenn

a)

eine Baumart im Altholzbestand in einer für eine natürliche Verjüngung ausreichenden Anzahl an Mutterbäumen innerhalb einer Flächeneinheit (§ 5) verteilt vorkommt oder

b)

der überwiegende Teil der Verjüngung in der Krautschicht, im Jungwuchs oder in der Dickung auf Aufforstungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

§ 7 T-SDJ 20042


(1) Jede nach § 6 gebildete Baumartgruppe ist in der Folge im Hinblick auf Art und Intensität der

a)

Höhenentwicklung zwischen den Baumartgruppen (Wuchsrelation),

b)

Verbisseinwirkung und

c)

Fegeeinwirkung

zu befunden.

(2) Wilddicht eingezäunte Flächen sowie vor Wildeinwirkung geschützte Bäume sind von der Befundung ausgenommen.

(3) Flächen, auf denen eine deutliche Abweichung der Verbiss- oder Fegeeinwirkung im Vergleich zum Durchschnitt der Flächeneinheit zu erwarten ist, wie im unmittelbaren Bereich der Fütterungsanlage oder an Weg- und Steigrändern, bleiben bei der Befundung unberücksichtigt. Ferner ist der unmittelbare Bereich der Fütterungsanlage drei Jahre ab Auflassung nicht zu befunden.

§ 8 T-SDJ 20042


(1) In der Befundung der Verjüngungsschicht ist die Höhenentwicklung zwischen den Baumartgruppen zu vergleichen (Wuchsrelation).

(2) Ausgehend von jener Baumartgruppe, die die Verjüngung in der Krautschicht, den Jungwuchs oder die Dickung bestimmt, sind mit Ausnahme von Altholz und Anwuchs die weiteren Baumartgruppen zu klassifizieren in:

a)

„mitherrschend“;

b)

„eine Wuchsphase zurück“;

c)

„zwei Wuchsphasen zurück“;

d)

„Wuchsphase nicht vorhanden“;

e)

„Wuchsphase nicht bewertbar“.

Eine Wuchsphase ist nicht bewertbar (lit. e), wenn sie nicht die natürliche Waldentwicklung abbildet oder aufgrund ihrer Ausdehnung für die Fläche nicht repräsentativ ist.

(3) Altholz und Anwuchs sind nur als „Wuchsphase vorhanden“ oder als „Wuchsphase nicht vorhanden“ zu befunden.

§ 9 T-SDJ 20042


(1) Zur Befundung der Verbisseinwirkung im Anwuchs, in der Verjüngung in der Krautschicht und im Jungwuchs ist der letztjährige Terminaltriebverbiss heranzuziehen. Die Dickung wird nicht befundet.

(2) Laubhölzer ohne ausgeprägten Terminaltrieb gelten als verbissen, wenn mehr als 60 v.H. aller Triebe in der oberen Baumkronenhälfte verbissen sind.

(3) Im Anwuchs ist zunächst zu befunden, ob weniger als die Hälfte der mehrjährigen Pflanzen verbissen ist oder nicht. Danach ist unter Miteinbeziehung der Wuchsrelation der Verjüngung in der Krautschicht nach Baumartgruppe und Einwirkungsstufe zu befunden in:

a)

Einwirkungsstufe 0: Verbiss im Anwuchs ist kleiner als 50 v.H.;

b)

Einwirkungsstufe 1: Verbiss im Anwuchs ist größer oder gleich 50 v.H. und mitherrschende Entwicklung in der Krautschicht;

c)

Einwirkungsstufe 2: Verbiss im Anwuchs ist größer oder gleich 50 v.H. und Entwicklung in der Krautschicht eine Wuchsphase zurück;

d)

Einwirkungsstufe 3: Verbiss im Anwuchs ist größer oder gleich 50 v.H. und Baumartgruppe in der Krautschicht nicht vorhanden.

(4) Der Anteil der verbissenen Pflanzen der Verjüngung in der Krautschicht und im Jungwuchs ist nach Baumartgruppe zu befunden in:

a)

Einwirkungsstufe 0: Verbiss ist kleiner oder gleich 10 v.H.;

b)

Einwirkungsstufe 1: Verbiss ist größer als 10 und nicht größer als 25 v.H.;

c)

Einwirkungsstufe 2: Verbiss ist größer als 25 und nicht größer als 50 v.H.;

d)

Einwirkungsstufe 3: Verbiss ist größer als 50 v.H.

(5) Die Befundung der Verbisseinwirkung je Baumartgruppe hat auf der Grundlage von mehreren Zählungen zu erfolgen. Der Mittelwert dieser Zählungen ist für die Einreihung in die Einwirkungsstufen (Abs. 4) maßgeblich.

§ 10 T-SDJ 20042


(1) Zur Befundung der Fegeeinwirkung werden alle seit der letzten Erhebung im Jungwuchs und in der Dickung neu verfegten Pflanzen berücksichtigt.

(2) Der Anteil der verfegten Pflanzen je Baumartgruppe ist nach Einwirkungsstufen zu befunden in:

a)

Einwirkungsstufe 0: Fegeanteil ist kleiner oder gleich 2 v.H.;

b)

Einwirkungsstufe 1: Fegeanteil ist größer als 2 und nicht größer als 10 v.H.;

c)

Einwirkungsstufe 2: Fegeanteil ist größer als 10 und nicht größer als 25 v.H.;

d)

Einwirkungsstufe 3: Fegeanteil ist größer als 25 v.H.

(3) Die Befundung der Fegeeinwirkung je Baumartgruppe hat auf der Grundlage von mehreren Zählungen zu erfolgen. Der Mittelwert dieser Zählungen ist für die Einreihung in die Einwirkungsstufen (Abs. 2) maßgeblich.

§ 11 T-SDJ 20042


(1) Die dynamische Entwicklung von Jungwaldbeständen kann beeinträchtigt werden durch folgende Einflussfaktoren:

a)

vorkommendes Wild, Weidetier oder sonstiges Tier, das verbeißt bzw. verfegt;

b)

sonstige direkte oder indirekte Einflussfaktoren (wie parasitäre Lebewesen, menschliches Handeln oder Unterlassen, Naturkatastrophen).

(2) Die nach Abs. 1 erkennbaren Einflussfaktoren sind am Erhebungsblatt (§ 12) festzuhalten.

§ 12 T-SDJ 20042


(1) Die Daten der Erhebung nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 sind vom Erhebungsorgan am Erhebungsblatt (Anlage) zu dokumentieren, zu unterfertigen und über das Portal Tirol (Anwendung: Verjüngungsdynamik) des Amtes der Tiroler Landesregierung an die für das Erhebungsorgan zuständige Bezirksforstinspektion in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass Zugriffe nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, möglich sind.

(2) Die teilnehmenden Personen nach § 4 Abs. 2 haben die Teilnahme an den Erhebungen am Erhebungsblatt durch Unterschrift zu bestätigen. Auf Verlangen der teilnehmenden Personen ist diesen eine Kopie oder ein Ausdruck des bestätigten Erhebungsblattes auszuhändigen oder zu übermitteln.

§ 13 T-SDJ 20042


(1) Ausschließlich die teilnehmenden Personen nach § 4 Abs. 2 können innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Erhebungsblattes schriftlich begründete Bedenken gegen die Erhebung nach §§ 5 bis 11 bei der für das Erhebungsorgan zuständigen Bezirksforstinspektion äußern.

(2) Die zuständige Bezirksforstinspektion hat nur aufgrund einer rechtzeitigen Äußerung von Erhebungsteilnehmern innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage ihres Einlangens, eine Gegenäußerung zu erstatten. Die Gegenäußerung hat jedenfalls als Ergebnis zu beinhalten, ob die Daten des Erhebungsblattes aus fachlicher Sicht zur Gänze bestätigt oder in welcher Hinsicht diese berichtigt werden.

(3) Im Fall einer Gegenäußerung bildet diese die Grundlage für das weitere Verfahren nach dem 3. und 4. Abschnitt.

§ 14 T-SDJ 20042


Die zuständige Bezirksforstinspektion (§ 12 Abs. 1) hat nach Erhalt der Erhebungsdaten diese auf inhaltliche Richtigkeit sowie Schlüssigkeit zu prüfen und allenfalls auf der Grundlage der Gegenäußerung (§ 13 Abs. 3) zu bestätigen. Bei Zweifeln an der Befundung, hat sie das Erhebungsorgan zu befassen. Lassen sich auch danach die Zweifel der Bezirksforstinspektion nicht ausräumen, ist hinsichtlich der strittigen Befundung ein Ortsaugenschein vorzunehmen, an dem neben einem Vertreter der zuständigen Bezirksforstinspektion und dem Erhebungsorgan auch der betroffene Grundeigentümer bzw. Jagdausübungsberechtigte durch rechtzeitige schriftliche Verständigung zu beteiligen ist; letztere aber nur dann, wenn diese oder deren Rechtsvorgänger von ihrem Recht zur Teilnahme an den Erhebungen Gebrauch gemacht haben (§ 4 Abs. 2). Kommt es auch danach zu keinem Einvernehmen, hat die Bezirksforstinspektion unter Anführung der Gründe hierfür die Erhebungsdaten zu ändern bzw. zu bestätigen.

§ 15 T-SDJ 20042


(1) Die Kategorisierung (Bewertung) der Entwicklung und Einwirkung im Sinn dieses Abschnittes obliegt nach Bestätigung bzw. Änderung der Befundung (§ 14) der für das Erhebungsorgan zuständigen Bezirksforstinspektion.

(2) Für jede Baumartgruppe einer Flächeneinheit ist auf der Grundlage der im 2. Abschnitt erhobenen Daten ein

a)

Entwicklungsindex (§ 16) und

b)

Verbiss-Fege-Index (§ 18)

zu ermitteln.

(3) Auf der Grundlage der ermittelten Indizes ist eine Kategorisierung (Bewertung) der Entwicklung und Einwirkung nach Art und Intensität je Baumartgruppe vorzunehmen (§§ 17 und 19).

§ 16 T-SDJ 20042


(1) Mit dem Entwicklungsindex wird die bisherige Entwicklung der Verjüngung der jeweiligen Baumartgruppe abgebildet.

(2) Wurde der Anwuchs einer Baumartgruppe im Sinn des § 8 Abs. 3 als „vorhanden“ befundet, sind bzw. ist in den Wuchsphasen Verjüngung in der Krautschicht, Jungwuchs und Dickung bei

a)

„mitherrschend“ (§ 8 Abs. 2 lit. a ): „0“ Punkte

b)

„eine Wuchsphase zurück“ (§ 8 Abs. 2 lit. b): „1“ Punkt

c)

„zwei Wuchsphasen zurück“ (§ 8 Abs. 2 lit. c): „2“ Punkte

d)

„nicht vorhanden“ (§ 8 Abs. 2 lit. d): „2“ Punkte

zu vergeben. Die Summe der vergebenen Punkte je Baumartgruppe ergibt den Entwicklungsindex.

(3) Für den Fall, dass in einer Baumartgruppe der Anwuchs nicht vorhanden und der überwiegende Teil der Verjüngung in der Krautschicht, im Jungwuchs oder in der Dickung auf Aufforstungsmaßnahmen zurückzuführen ist (§ 6 Abs. 2 lit. b), ergibt sich der Entwicklungsindex aus dem dreifachen Wert der für die jeweilige Wuchsphase vergebenen Punkte (Abs. 2) dividiert durch die Anzahl der befundeten Wuchsphasen. Dieser Indexwert ist auf eine ganze Zahl abzurunden.

(4) Wurde Nadelholz im Sinn des § 8 Abs. 2 lit. a als „mitherrschend“ befundet und weist dieses ein kollerbuschartiges Erscheinungsbild auf, entspricht der Entwicklungsindex dem Verbiss-Fege-Index (§ 18).

(5) Sind die Wuchsphasen Verjüngung in der Krautschicht, Jungwuchs und Dickung alle als „eine Wuchsphase zurück“ (§ 8 Abs. 2 lit. b) befundet worden, beträgt der Entwicklungsindex „2“.

(6) Nicht bewertbare Baumartgruppen nach § 8 Abs. 2 lit. e und nicht unter Abs. 2 bis 5 fallenden Bewertungen von Baumartgruppen erhalten den Entwicklungsindex „7“.

§ 17 T-SDJ 20042


Abhängig vom ermittelten Entwicklungsindex (§ 16) ergeben sich daraus die in der folgenden Tabelle dargestellten Entwicklungskategorien:

 

Entwicklungsindex

Entwicklungskategorie

0

konkurrenzfähig

1

verzögert

2

verzögert

3

gestört

4

gestört

5

gestört

6

gestört

7

keine Auswertung möglich

 

§ 18 T-SDJ 20042


(1) Mit dem Verbiss-Fege-Index wird die gegenwärtige Verbiss- und Fegeintensität der jeweiligen Baumartgruppe ermittelt.

(2) Ein Verbiss-Fege-Index wird nur ermittelt, wenn der Entwicklungsindex (§ 16) eine Punkteanzahl zwischen „0“ und „6“ aufweist.

(3) Der Verbiss-Fege-Index wird in einem Punktewert von 0 bis 3 ausgedrückt. Dieser entspricht der höchsten aus der Verbiss- bzw. Fegeeinwirkung nach den §§ 9 Abs. 3 bis 5 sowie 10 Abs. 2 und 3 ermittelten Einwirkungsstufe.

§ 19 T-SDJ 20042


Abhängig vom ermittelten Verbiss-Fege-Index (§ 18 Abs. 3) ergeben sich daraus die in der folgenden Tabelle dargestellten Einwirkungskategorien, die in Nadel- und Laubhölzer zu gliedern sind:

 

Verbiss-Fege-Index

Einwirkungskategorie

Nadelholz

Einwirkungskategorie

Laubholz

0

angepasst

angepasst

1

gefährdend

gefährdend

2

stark gefährdend

3

stark gefährdend

 

§ 20 T-SDJ 20042


Die Ermittlung des Handlungsbedarfs im Sinn dieses Abschnittes obliegt der für das Erhebungsorgan zuständigen Bezirksforstinspektion.

§ 21 T-SDJ 20042


(1) Den nach § 17 errechneten Entwicklungskategorien je Baumartgruppe wird ein Faktor zugewiesen wie folgt:

a)

Entwicklungskategorie – konkurrenzfähig:

Faktor 3;

b)

Entwicklungskategorie – verzögert:

Faktor 4;

c)

Entwicklungskategorie – gestört:

Faktor 5.

(2) Den nach § 19 errechneten Einwirkungskategorien je Baumartgruppe wird ein Faktor zugewiesen wie folgt:

a)

Einwirkungskategorie – angepasst:

Faktor 1;

b)

Einwirkungskategorie – gefährdend:

Faktor 2;

c)

Einwirkungskategorie – stark gefährdend:

Faktor 3.

(3) Der nach Abs. 1 zugewiesene Faktor wird mit jenem nach Abs. 2 multipliziert und bildet den Handlungsbedarfswert (HB-Wert) je Baumartgruppe wie folgt:

a)

HB-Wert 3:

„angepasst – konkurrenzfähig“;

b)

HB-Wert 4:

„angepasst – verzögert“;

c)

HB-Wert 5:

„angepasst – gestört“;

d)

HB-Wert 6:

„gefährdend – konkurrenzfähig“;

e)

HB-Wert 8:

„gefährdend – verzögert“;

f)

HB-Wert 9:

„stark gefährdend – konkurrenzfähig“;

g)

HB-Wert 10:

„gefährdend – gestört“;

h)

HB-Wert 12:

„stark gefährdend – verzögert“;

i)

HB-Wert 15:

„stark gefährdend – gestört“.

§ 22 T-SDJ 20042


(1) Die Handlungsbedarfswerte gemäß § 21 Abs. 3 werden je Baumartgruppe einer Handlungsbedarfsebene (HB-Ebene) im Sinn nachfolgender Tabelle zugeordnet:

 

HB-Werte

HB-Ebene

3, 4 und 5

0

6

1

8

2

9, 10, 12 und 15

3

(2) Aus den HB-Ebenen (Abs. 1) aller kategorisierten Baumartgruppen -ausgenommen Pioniere (§ 6 Abs. 1 lit. e) - ist der Median zu ermitteln. Dieser bestimmt den konkreten Handlungsbedarf je Flächeneinheit innerhalb der Handlungsbedarfsebenen anhand nachfolgender Tabelle:

 

HB-Ebene (Median)

KONKRETER HANDLUNGSBEDARF

Beschreibung

Kurzbezeichnung

0

Unter Beibehaltung der bisherigen genehmigten bzw. festgesetzten Abschusshöhen bzw. allfälliger sonstiger Maßnahmen kann sich der Jungwaldbestand weitestgehend natürlich entwickeln. Einzelne Baumartgruppen können dennoch eine gestörte Entwicklung und/oder eine stark gefährdende Einwirkung aufweisen. Diesen einzelnen Beeinträchtigungen könnte vorbeugend durch Schutzmaßnahmen (Verbiss- bzw. Fegeschutz) und/oder jagdlichen Maßnahmen, wie einer Schwerpunktbejagung im Rahmen des Abschussplanes, begegnet werden.

Kein Handlungsbedarf

1

Unter Beibehaltung der bisherigen genehmigten bzw. festgesetzten Abschusshöhen bzw. allfälliger sonstiger Maßnahmen kann sich der Jungwaldbestand gerade noch natürlich entwickeln. Einzelne oder mehrere Baumartgruppen weisen eine gestörte Entwicklung und/oder eine (stark) gefährdende Einwirkung auf. Diesen Beeinträchtigungen kann durch Schutzmaßnahmen (Verbiss- bzw. Fegeschutz) und jagdlichen Maßnahmen, wie einer Schwerpunktbejagung im Rahmen des Abschussplanes, begegnet werden.

Geringer Handlungsbedarf

2

Unter Beibehaltung der bisherigen genehmigten bzw. festgesetzten Abschusshöhen bzw. allfälliger sonstiger Maßnahmen kann sich der Jungwaldbestand nur mehr verzögert natürlich entwickeln. Diesen Beeinträchtigungen soll rasch und mittelfristig – unbeschadet forst- bzw. weiderechtlicher Vorschriften - durch die Anpassung des Wildbestandes unter Berücksichtigung der Waldweide auf einem dem Lebensraum und der Waldentwicklung erträglichen Maß begegnet werden.

Mittlerer Handlungsbedarf

3

Unter Beibehaltung der bisherigen genehmigten bzw. festgesetzten Abschusshöhen bzw. allfälliger sonstiger Maßnahmen kann sich der Jungwaldbestand mittelfristig nur mehr stark verzögert bis gar nicht mehr natürlich entwickeln. Diesen Beeinträchtigungen muss rasch und längerfristig – unbeschadet forst- bzw. weiderechtlicher Vorschriften - durch die Anpassung des Wildbestandes unter Berücksichtigung der Waldweide auf einem dem Lebensraum und der Waldentwicklung erträglichen Maß begegnet werden.

Hoher Handlungsbedarf

 

§ 23 T-SDJ 20042


(1) Die grafische Darstellung und Beschreibung der Verjüngungsdynamik hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Kategorisierung der Entwicklungen (§17) und Einwirkungen (§19) nach Art und Intensität je Baumartgruppe, gegliedert nach Jagdgebieten;

b)

Angaben über den konkreten Handlungsbedarf (§ 22).

(2) Der konkrete Handlungsbedarf (§ 22) ist grafisch in den Farben darzustellen wie folgt:

a)

Grün:

Kein Handlungsbedarf;

b)

Braun:

Geringer Handlungsbedarf;

c)

Hellblau:

Mittlerer Handlungsbedarf;

d)

Dunkelblau:

Hoher Handlungsbedarf.

(3) Die Waldweideflächen (Kleintierweide, Großtierweide sowie Groß- und Kleintierweide) sind in der grafischen Darstellung schraffiert abzubilden.

(4) In der JAFAT (§ 68 TJG 2004) sind die Inhalte nach Abs. 1 bis 3 auf Jagdgebiets-, Hegebezirks- und Bezirksebene darzustellen.

§ 24 T-SDJ 20042


Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 25 T-SDJ 20042


(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die erstmalige Erhebung der Verjüngungsdynamik im Kalenderjahr 2016 gilt § 4 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Erhebungsbeginn mindestens zwei Wochen im Voraus kundzumachen ist.

(3) Die grafische Darstellung und Beschreibung der Verjüngungsdynamik ist bis zum Ablauf des 31.Dezember 2016 in der JAFAT darzustellen (§ 23 Abs. 4).

 

Anlage

Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (T-SDJ 20042) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 12. April 2016 über das Verfahren, die Methode zur Erstellung, die Form und den Inhalt der Verjüngungsdynamik sowie den Handlungsbedarf (Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)

StF: LGBl. Nr. 34/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 36a Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2015, wird verordnet:

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