Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
a) | Verjüngungsdynamik die Darstellung der dynamischen Entwicklung von Jungwaldbeständen unter besonderer Berücksichtigung von Verbiss- und Fegeeinflüssen mit einem Hinweis auf vorkommendes Wild, Weidetier oder sonstiges Tier, das verbeißt bzw. verfegt; | |||||||||
b) | Jagdgebiet im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004) auch die jeweiligen Teile; | |||||||||
c) | Baum bzw. Bäume Holzgewächse der im Anhang zu § 1a Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2015, angeführten Arten (forstlicher Bewuchs); | |||||||||
d) | Wuchsphasen eines Baumes der Anwuchs, die Verjüngung in der Krautschicht, der Jungwuchs und die Dickung; | |||||||||
e) | Anwuchs Bäume vom Keimling bis zu einer Höhe von 10 cm; | |||||||||
f) | Verjüngung in der Krautschicht Bäume mit einer Wuchshöhe von mehr als 10 bis 30 cm; | |||||||||
g) | Jungwuchs Bäume mit einer Wuchshöhe von mehr als 30 bis 130 cm; | |||||||||
h) | Dickung Bäume ab einer Wuchshöhe von mehr als 130 bis 500 cm; | |||||||||
i) | Altholz hiebsreife Bäume. |
0 Kommentare zu § 2 T-SDJ 20042