(1) Zur Erhebung der Verjüngungsdynamik sind Flächeneinheiten von 50 bis 150 Hektar (Richtgröße) zu bilden. In Ausnahmefällen können Flächen mit einer Mindestgröße von 5 oder einer Größe über 150 Hektar ausgewiesen werden.
(2) Die Abgrenzung der Flächeneinheiten hat nach überwiegend gleichartigen Strukturen im Hinblick auf die Baumartenzusammensetzung (Waldgesellschaften), Verbiss- und Fegeeinwirkung, Waldweide, Bodenvegetation und das Verjüngungspotential zu erfolgen. Die Abgrenzung hat tunlichst Naturlinien, wie Rücken und Gräben, sowie Forststraßen und Gemeindegrenzen zu berücksichtigen.
(3) Die Flächeneinheiten sind innerhalb der Waldbetreuungsgebiete bzw. Wälder (§ 3 Abs. 1) fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren.
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