(1) Mit dem Verbiss-Fege-Index wird die gegenwärtige Verbiss- und Fegeintensität der jeweiligen Baumartgruppe ermittelt.
(2) Ein Verbiss-Fege-Index wird nur ermittelt, wenn der Entwicklungsindex (§ 16) eine Punkteanzahl zwischen „0“ und „6“ aufweist.
(3) Der Verbiss-Fege-Index wird in einem Punktewert von 0 bis 3 ausgedrückt. Dieser entspricht der höchsten aus der Verbiss- bzw. Fegeeinwirkung nach den §§ 9 Abs. 3 bis 5 sowie 10 Abs. 2 und 3 ermittelten Einwirkungsstufe.
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