(1) Die grafische Darstellung und Beschreibung der Verjüngungsdynamik hat jedenfalls zu enthalten:
a) | die Kategorisierung der Entwicklungen (§17) und Einwirkungen (§19) nach Art und Intensität je Baumartgruppe, gegliedert nach Jagdgebieten; | |||||||||
b) | Angaben über den konkreten Handlungsbedarf (§ 22). |
(2) Der konkrete Handlungsbedarf (§ 22) ist grafisch in den Farben darzustellen wie folgt:
a) | Grün: | Kein Handlungsbedarf; | ||||||||
b) | Braun: | Geringer Handlungsbedarf; | ||||||||
c) | Hellblau: | Mittlerer Handlungsbedarf; | ||||||||
d) | Dunkelblau: | Hoher Handlungsbedarf. |
(3) Die Waldweideflächen (Kleintierweide, Großtierweide sowie Groß- und Kleintierweide) sind in der grafischen Darstellung schraffiert abzubilden.
(4) In der JAFAT (§ 68 TJG 2004) sind die Inhalte nach Abs. 1 bis 3 auf Jagdgebiets-, Hegebezirks- und Bezirksebene darzustellen.
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