(1) Jede nach § 6 gebildete Baumartgruppe ist in der Folge im Hinblick auf Art und Intensität der
a) | Höhenentwicklung zwischen den Baumartgruppen (Wuchsrelation), | |||||||||
b) | Verbisseinwirkung und | |||||||||
c) | Fegeeinwirkung | |||||||||
zu befunden. |
(2) Wilddicht eingezäunte Flächen sowie vor Wildeinwirkung geschützte Bäume sind von der Befundung ausgenommen.
(3) Flächen, auf denen eine deutliche Abweichung der Verbiss- oder Fegeeinwirkung im Vergleich zum Durchschnitt der Flächeneinheit zu erwarten ist, wie im unmittelbaren Bereich der Fütterungsanlage oder an Weg- und Steigrändern, bleiben bei der Befundung unberücksichtigt. Ferner ist der unmittelbare Bereich der Fütterungsanlage drei Jahre ab Auflassung nicht zu befunden.
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