§ 7 T-SDJ 20042

T-SDJ 20042 - Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Jede nach § 6 gebildete Baumartgruppe ist in der Folge im Hinblick auf Art und Intensität der

a)

Höhenentwicklung zwischen den Baumartgruppen (Wuchsrelation),

b)

Verbisseinwirkung und

c)

Fegeeinwirkung

zu befunden.

(2) Wilddicht eingezäunte Flächen sowie vor Wildeinwirkung geschützte Bäume sind von der Befundung ausgenommen.

(3) Flächen, auf denen eine deutliche Abweichung der Verbiss- oder Fegeeinwirkung im Vergleich zum Durchschnitt der Flächeneinheit zu erwarten ist, wie im unmittelbaren Bereich der Fütterungsanlage oder an Weg- und Steigrändern, bleiben bei der Befundung unberücksichtigt. Ferner ist der unmittelbare Bereich der Fütterungsanlage drei Jahre ab Auflassung nicht zu befunden.

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 T-SDJ 20042


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 T-SDJ 20042 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 T-SDJ 20042


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 T-SDJ 20042


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 T-SDJ 20042 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SDJ 20042 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 T-SDJ 20042
§ 8 T-SDJ 20042