(1) Die Erhebungsorgane (§ 3 Abs. 2) haben den Zeitpunkt des Beginns der Erhebungen, gegliedert nach Jagdgebieten, unter Angabe von Ort (Treffpunkt), Zeit (Beginn) und ihrer Kontaktdaten so rechtzeitig an die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet die jeweiligen Jagdgebiete liegen, zu übermitteln, dass eine Bekanntmachung dieser Daten durch Anschlag an der Amtstafel und – soweit vorhanden – auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde mindestens vier Wochen vor dem Beginn der Erhebungen gewährleistet ist. Die Gemeinden haben die Bekanntmachung vorzunehmen. Besteht eine Gemeinde aus mehreren Ortschaften, so ist die Bekanntmachung in den Ortschaften überdies ortsüblich vorzunehmen.
(2) Die betroffenen Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigten haben das Recht zur Teilnahme an den Erhebungen. Sie können sich auch durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich beim Bevollmächtigten um ein dem Erhebungsorgan bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.
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