(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die erstmalige Erhebung der Verjüngungsdynamik im Kalenderjahr 2016 gilt § 4 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Erhebungsbeginn mindestens zwei Wochen im Voraus kundzumachen ist.
(3) Die grafische Darstellung und Beschreibung der Verjüngungsdynamik ist bis zum Ablauf des 31.Dezember 2016 in der JAFAT darzustellen (§ 23 Abs. 4).
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