§ 6 T-SDJ 20042

T-SDJ 20042 - Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Innerhalb der Flächeneinheiten (§ 5) sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Baumartgruppen zu bilden:

a)

Fichte;

b)

Kiefer-Lärche-Zirbe;

c)

Edellaubhölzer (einschließlich Buche);

d)

Tanne;

e)

Pioniere, wie Vogelbeere, Birke, Mehlbeere udgl..

(2) Eine Baumartgruppe ist nur zu bilden, wenn

a)

eine Baumart im Altholzbestand in einer für eine natürliche Verjüngung ausreichenden Anzahl an Mutterbäumen innerhalb einer Flächeneinheit (§ 5) verteilt vorkommt oder

b)

der überwiegende Teil der Verjüngung in der Krautschicht, im Jungwuchs oder in der Dickung auf Aufforstungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
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