(1) Innerhalb der Flächeneinheiten (§ 5) sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Baumartgruppen zu bilden:
a) | Fichte; | |||||||||
b) | Kiefer-Lärche-Zirbe; | |||||||||
c) | Edellaubhölzer (einschließlich Buche); | |||||||||
d) | Tanne; | |||||||||
e) | Pioniere, wie Vogelbeere, Birke, Mehlbeere udgl.. |
(2) Eine Baumartgruppe ist nur zu bilden, wenn
a) | eine Baumart im Altholzbestand in einer für eine natürliche Verjüngung ausreichenden Anzahl an Mutterbäumen innerhalb einer Flächeneinheit (§ 5) verteilt vorkommt oder | |||||||||
b) | der überwiegende Teil der Verjüngung in der Krautschicht, im Jungwuchs oder in der Dickung auf Aufforstungsmaßnahmen zurückzuführen ist. |
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