(1) Ausschließlich die teilnehmenden Personen nach § 4 Abs. 2 können innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Erhebungsblattes schriftlich begründete Bedenken gegen die Erhebung nach §§ 5 bis 11 bei der für das Erhebungsorgan zuständigen Bezirksforstinspektion äußern.
(2) Die zuständige Bezirksforstinspektion hat nur aufgrund einer rechtzeitigen Äußerung von Erhebungsteilnehmern innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage ihres Einlangens, eine Gegenäußerung zu erstatten. Die Gegenäußerung hat jedenfalls als Ergebnis zu beinhalten, ob die Daten des Erhebungsblattes aus fachlicher Sicht zur Gänze bestätigt oder in welcher Hinsicht diese berichtigt werden.
(3) Im Fall einer Gegenäußerung bildet diese die Grundlage für das weitere Verfahren nach dem 3. und 4. Abschnitt.
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