§ 8 T-SDJ 20042

T-SDJ 20042 - Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) In der Befundung der Verjüngungsschicht ist die Höhenentwicklung zwischen den Baumartgruppen zu vergleichen (Wuchsrelation).

(2) Ausgehend von jener Baumartgruppe, die die Verjüngung in der Krautschicht, den Jungwuchs oder die Dickung bestimmt, sind mit Ausnahme von Altholz und Anwuchs die weiteren Baumartgruppen zu klassifizieren in:

a)

„mitherrschend“;

b)

„eine Wuchsphase zurück“;

c)

„zwei Wuchsphasen zurück“;

d)

„Wuchsphase nicht vorhanden“;

e)

„Wuchsphase nicht bewertbar“.

Eine Wuchsphase ist nicht bewertbar (lit. e), wenn sie nicht die natürliche Waldentwicklung abbildet oder aufgrund ihrer Ausdehnung für die Fläche nicht repräsentativ ist.

(3) Altholz und Anwuchs sind nur als „Wuchsphase vorhanden“ oder als „Wuchsphase nicht vorhanden“ zu befunden.

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 T-SDJ 20042


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 T-SDJ 20042 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 T-SDJ 20042


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 T-SDJ 20042


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 T-SDJ 20042 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SDJ 20042 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 T-SDJ 20042
§ 9 T-SDJ 20042