§ 8 T-SDJ 20042

T-SDJ 20042 - Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) In der Befundung der Verjüngungsschicht ist die Höhenentwicklung zwischen den Baumartgruppen zu vergleichen (Wuchsrelation).

(2) Ausgehend von jener Baumartgruppe, die die Verjüngung in der Krautschicht, den Jungwuchs oder die Dickung bestimmt, sind mit Ausnahme von Altholz und Anwuchs die weiteren Baumartgruppen zu klassifizieren in:

a)

„mitherrschend“;

b)

„eine Wuchsphase zurück“;

c)

„zwei Wuchsphasen zurück“;

d)

„Wuchsphase nicht vorhanden“;

e)

„Wuchsphase nicht bewertbar“.

Eine Wuchsphase ist nicht bewertbar (lit. e), wenn sie nicht die natürliche Waldentwicklung abbildet oder aufgrund ihrer Ausdehnung für die Fläche nicht repräsentativ ist.

(3) Altholz und Anwuchs sind nur als „Wuchsphase vorhanden“ oder als „Wuchsphase nicht vorhanden“ zu befunden.

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
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