(1) Mit dem Entwicklungsindex wird die bisherige Entwicklung der Verjüngung der jeweiligen Baumartgruppe abgebildet.
(2) Wurde der Anwuchs einer Baumartgruppe im Sinn des § 8 Abs. 3 als „vorhanden“ befundet, sind bzw. ist in den Wuchsphasen Verjüngung in der Krautschicht, Jungwuchs und Dickung bei
a) | „mitherrschend“ (§ 8 Abs. 2 lit. a ): „0“ Punkte | |||||||||
b) | „eine Wuchsphase zurück“ (§ 8 Abs. 2 lit. b): „1“ Punkt | |||||||||
c) | „zwei Wuchsphasen zurück“ (§ 8 Abs. 2 lit. c): „2“ Punkte | |||||||||
d) | „nicht vorhanden“ (§ 8 Abs. 2 lit. d): „2“ Punkte | |||||||||
zu vergeben. Die Summe der vergebenen Punkte je Baumartgruppe ergibt den Entwicklungsindex. |
(3) Für den Fall, dass in einer Baumartgruppe der Anwuchs nicht vorhanden und der überwiegende Teil der Verjüngung in der Krautschicht, im Jungwuchs oder in der Dickung auf Aufforstungsmaßnahmen zurückzuführen ist (§ 6 Abs. 2 lit. b), ergibt sich der Entwicklungsindex aus dem dreifachen Wert der für die jeweilige Wuchsphase vergebenen Punkte (Abs. 2) dividiert durch die Anzahl der befundeten Wuchsphasen. Dieser Indexwert ist auf eine ganze Zahl abzurunden.
(4) Wurde Nadelholz im Sinn des § 8 Abs. 2 lit. a als „mitherrschend“ befundet und weist dieses ein kollerbuschartiges Erscheinungsbild auf, entspricht der Entwicklungsindex dem Verbiss-Fege-Index (§ 18).
(5) Sind die Wuchsphasen Verjüngung in der Krautschicht, Jungwuchs und Dickung alle als „eine Wuchsphase zurück“ (§ 8 Abs. 2 lit. b) befundet worden, beträgt der Entwicklungsindex „2“.
(6) Nicht bewertbare Baumartgruppen nach § 8 Abs. 2 lit. e und nicht unter Abs. 2 bis 5 fallenden Bewertungen von Baumartgruppen erhalten den Entwicklungsindex „7“.
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