§ 9 T-SDJ 20042

T-SDJ 20042 - Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Zur Befundung der Verbisseinwirkung im Anwuchs, in der Verjüngung in der Krautschicht und im Jungwuchs ist der letztjährige Terminaltriebverbiss heranzuziehen. Die Dickung wird nicht befundet.

(2) Laubhölzer ohne ausgeprägten Terminaltrieb gelten als verbissen, wenn mehr als 60 v.H. aller Triebe in der oberen Baumkronenhälfte verbissen sind.

(3) Im Anwuchs ist zunächst zu befunden, ob weniger als die Hälfte der mehrjährigen Pflanzen verbissen ist oder nicht. Danach ist unter Miteinbeziehung der Wuchsrelation der Verjüngung in der Krautschicht nach Baumartgruppe und Einwirkungsstufe zu befunden in:

a)

Einwirkungsstufe 0: Verbiss im Anwuchs ist kleiner als 50 v.H.;

b)

Einwirkungsstufe 1: Verbiss im Anwuchs ist größer oder gleich 50 v.H. und mitherrschende Entwicklung in der Krautschicht;

c)

Einwirkungsstufe 2: Verbiss im Anwuchs ist größer oder gleich 50 v.H. und Entwicklung in der Krautschicht eine Wuchsphase zurück;

d)

Einwirkungsstufe 3: Verbiss im Anwuchs ist größer oder gleich 50 v.H. und Baumartgruppe in der Krautschicht nicht vorhanden.

(4) Der Anteil der verbissenen Pflanzen der Verjüngung in der Krautschicht und im Jungwuchs ist nach Baumartgruppe zu befunden in:

a)

Einwirkungsstufe 0: Verbiss ist kleiner oder gleich 10 v.H.;

b)

Einwirkungsstufe 1: Verbiss ist größer als 10 und nicht größer als 25 v.H.;

c)

Einwirkungsstufe 2: Verbiss ist größer als 25 und nicht größer als 50 v.H.;

d)

Einwirkungsstufe 3: Verbiss ist größer als 50 v.H.

(5) Die Befundung der Verbisseinwirkung je Baumartgruppe hat auf der Grundlage von mehreren Zählungen zu erfolgen. Der Mittelwert dieser Zählungen ist für die Einreihung in die Einwirkungsstufen (Abs. 4) maßgeblich.

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
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