(1) Die Kategorisierung (Bewertung) der Entwicklung und Einwirkung im Sinn dieses Abschnittes obliegt nach Bestätigung bzw. Änderung der Befundung (§ 14) der für das Erhebungsorgan zuständigen Bezirksforstinspektion.
(2) Für jede Baumartgruppe einer Flächeneinheit ist auf der Grundlage der im 2. Abschnitt erhobenen Daten ein
a) | Entwicklungsindex (§ 16) und | |||||||||
b) | Verbiss-Fege-Index (§ 18) | |||||||||
zu ermitteln. |
(3) Auf der Grundlage der ermittelten Indizes ist eine Kategorisierung (Bewertung) der Entwicklung und Einwirkung nach Art und Intensität je Baumartgruppe vorzunehmen (§§ 17 und 19).
0 Kommentare zu § 15 T-SDJ 20042