§ 4 T-NHT

Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen des Nationalparks unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 2 Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.

(2) Der Nationalpark gliedert sich in die Außenzone, die Kernzone und die Sonderschutzgebiete.

(3) Die Außenzone umfaßt die im Nationalpark außerhalb der Kernzone und der Sonderschutzgebiete gelegenen Gebiete.

(4) Die Landesregierung hat jenen Bereich des Nationalparks, der durch eine völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit der Natur in all ihren Erscheinungsformen geprägt ist, zur Kernzone zu erklären.

(5) Die Landesregierung kann in der Außenzone oder Kernzone gelegene Teile des Nationalparks, die von besonderer ökologischer, landschaftlicher oder heimatkundlicher Bedeutung sind, zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die betroffenen Grundeigentümer und dinglich Berechtigten und, sofern die Größe des vorgesehenen Sonderschutzgebietes im Gebiet einer Gemeinde 5 ha übersteigt, die betreffende Gemeinde (die betreffenden Gemeinden) die Zustimmung hiezu erklärt haben.

(6) Verordnungen nach den Abs. 1, 4 und 5 sind mit einer planlichen Darstellung im Maßstab von 1:50.000, aus der die Außengrenzen des Nationalparks und die Grenzen der Zonen ersichtlich sind, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Weiters ist solchen Verordnungen eine planliche Darstellung im Maßstab von 1:10.000 anzuschließen, aus der auch die Zuordnung der Grundstücke oder von Teilen davon zu den einzelnen Zonen ersichtlich ist. Diese ist nach § 9 Abs. 1 des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der jeweils geltenden Fassung kundzumachen.

(7) Die Nationalparkregion umfaßt das Gebiet jener Gemeinden, die Anteil am Nationalpark haben.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2021

(1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen des Nationalparks unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 2 Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.

(2) Der Nationalpark gliedert sich in die Außenzone, die Kernzone und die Sonderschutzgebiete.

(3) Die Außenzone umfaßt die im Nationalpark außerhalb der Kernzone und der Sonderschutzgebiete gelegenen Gebiete.

(4) Die Landesregierung hat jenen Bereich des Nationalparks, der durch eine völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit der Natur in all ihren Erscheinungsformen geprägt ist, zur Kernzone zu erklären.

(5) Die Landesregierung kann in der Außenzone oder Kernzone gelegene Teile des Nationalparks, die von besonderer ökologischer, landschaftlicher oder heimatkundlicher Bedeutung sind, zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die betroffenen Grundeigentümer und dinglich Berechtigten und, sofern die Größe des vorgesehenen Sonderschutzgebietes im Gebiet einer Gemeinde 5 ha übersteigt, die betreffende Gemeinde (die betreffenden Gemeinden) die Zustimmung hiezu erklärt haben.

(6) Verordnungen nach den Abs. 1, 4 und 5 sind mit einer planlichen Darstellung im Maßstab von 1:50.000, aus der die Außengrenzen des Nationalparks und die Grenzen der Zonen ersichtlich sind, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Weiters ist solchen Verordnungen eine planliche Darstellung im Maßstab von 1:10.000 anzuschließen, aus der auch die Zuordnung der Grundstücke oder von Teilen davon zu den einzelnen Zonen ersichtlich ist. Diese ist nach § 9 Abs. 1 des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der jeweils geltenden Fassung kundzumachen.

(7) Die Nationalparkregion umfaßt das Gebiet jener Gemeinden, die Anteil am Nationalpark haben.

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