§ 102 T-LWKLAK

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Binnen einer Woche nach dem Auszählungstag hat der Bezirkshauptmann, für die gemeinsame Bezirkslandwirtschaftskammer der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt der Bezirkshauptmann des politischen Bezirkes Innsbruck-Land, die gewählten Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Unter seinem Vorsitz hat der Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann zu wählen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der gewählte Obmann hat in die Hand des Bezirkshauptmannes zu geloben, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird. Nach der Angelobung ist das Ergebnis der Obmannwahl unverzüglich der Wahlkommission Landwirtschaftskammer bekannt zu geben. Nach der Angelobung hat der Obmann den Vorsitz zu übernehmen. Sodann hat der Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Stellvertreter des Obmannes zu wählen. Dieser ist vom Obmann in gleicher Weise anzugeloben.

(2) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat die Ergebnisse der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach der Bekanntgabe der Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bekannt zu machen.

(3) Binnen zwei Wochen nach dem Auszählungstag hat der Wahlleiter der Wahlkommission Landwirtschaftskammer die direkt gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und die Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern zur konstituierenden Vollversammlung der Landwirtschaftskammer einzuberufen. Unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes ist der Präsident der Landwirtschaftskammer zu wählen. Der Präsident hat in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird. Nach der Angelobung hat der Präsident den Vorsitz zu übernehmen. Sodann ist der Vizepräsident zu wählen und vom Präsidenten in gleicher Weise anzugeloben. Weiters ist der Kontrollausschuss zu wählen.

(4) Binnen zwei Wochen nach dem Auszählungstag hat der Wahlleiter der Wahlkommission Landarbeiterkammer die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer zur konstituierenden Vollversammlung der Landarbeiterkammer einzuberufen. Unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes ist der Präsident der Landarbeiterkammer zu wählen. Der Präsident hat in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird. Nach der Angelobung hat der Präsident den Vorsitz zu übernehmen. Sodann ist der Vizepräsident der Landarbeiterkammer zu wählen und vom Präsidenten in gleicher Weise anzugeloben. Weiters ist der Kontrollausschuss zu wählen.

(5) Die Wahlen nach den Abs. 1, 3 und 4 sind mit Stimmzetteln durchzuführen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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