(1) Nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 99 und 100 haben die Wahlkommissionen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift festzuhalten, die von allen Mitgliedern zu unterfertigen ist. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(2) Weiters haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer das Ergebnis der Wahlen der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern und die Wahlkommission Landarbeiterkammer das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen.
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