§ 57 T-LWKLAK Kundmachungen

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsRichtlinien der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Kundmachungen in den Landwirtschaftlichen Blättern treten, sofern in der kundzumachenden Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Erscheinens der betreffenden Ausgabe der Landwirtschaftlichen Blätter in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 T-LWKLAK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 T-LWKLAK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 T-LWKLAK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 T-LWKLAK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 T-LWKLAK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56 T-LWKLAK
§ 58 T-LWKLAK