Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsRichtlinien der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.
(2)Absatz 2Kundmachungen in den Landwirtschaftlichen Blättern treten, sofern in der kundzumachenden Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Erscheinens der betreffenden Ausgabe der Landwirtschaftlichen Blätter in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 57 T-LWKLAK
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 T-LWKLAK selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 57 T-LWKLAK