§ 55 T-LWKLAK

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer sind Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten:

a)

zum Zweck der Feststellung der Mitgliedschaft und zur Führung von Mitglieder- und Wählerverzeichnissen von den Mitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankverbindungsdaten, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Daten über Wohnverhältnisse, Betriebsdaten, Grundflächengrößen, Daten über Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse, sowie Daten über Eigentums-, Pacht-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussverhältnisse,

b)

zum Zweck der Funktionärsverwaltung sowie Erfassung und Verwaltung von Daten für Zwecke der Entsendung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften sowie für Entsendung in Vereine: Daten nach lit. a, Lichtbilder, Daten über die Art und Dauer der ausgeübten Funktion,

c)

zur Gewährung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen einschließlich der damit in Verbindung stehenden Leistungserfassung und Qualitätssicherung,

1.

von Mitgliedern: Daten nach lit. a, Daten zu wirtschaftlichen, steuerrechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen, Bankverbindungsdaten sowie Daten über Art und Ausmaß der Beratungs- und Unterstützungsleistung,

2.

von den Einrichtungen im Sinn der §§ 1 Abs. 4 lit. b und 30 Abs. 3 lit. g, den Dachorganisationen im Sinn der §§ 1 Abs. 5 und 30 Abs. 4 und den Fachvereinen im Sinn der §§ 20 und 47: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Funktionsdaten, Leistungs- und Vertragsdaten,

3.

von den Ansprechpersonen der Einrichtungen nach Z 2, anderen Einrichtungen und Personen, die an der Gewährung der Beratungs- und Unterstützungsleistung beteiligt sind, und von den Dienstgeber der betroffenen Mitglieder: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

d)

zur Evidenz, Erhebung und Einhebung von Kostenbeiträgen: Daten nach lit. a und lit. b, die Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Einheiten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach den Abs. 2 übermitteln an:

a)

die Einrichtungen im Sinn der §§ 1 Abs. 4 lit. b und 30 Abs. 3 lit. g, die Dachorganisationen im Sinn der §§ 1 Abs. 5 und 30 Abs. 4, die Fachvereine im Sinn der §§ 20 und 47, die Bäuerinnenorganisation im Sinn des § 22, die anderen Einrichtungen und Personen, die an der Gewährung der Unterstützungsleistung beteiligt sind, und an die Dienstgeber der Mitglieder, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für ihre Mitwirkung sind,

b)

das Arbeitsmarktservice, das Amt der Landesregierung, die landesgesetzlich eingerichteten ausgegliederten Rechtsträger, die Gemeinden, die land- und forstwirtschaftlichen gesetzlichen Interessenvertretungen der anderen Länder und deren Dachorganisationen, die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und die Abgabenbehörden des Bundes, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind.

(4) Die Organe des Landes Tirol, der Gemeinden und der landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Organe des Bundes und die bundesgesetzlich eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts haben auf Ersuchen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte jeweils eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs. 2 genannten Zwecke darstellt.

(5) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a, lit. b und lit. d sowie von den Dienstgebern der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b Z 3 sind spätestens ein Jahr nach der Beendigung der Mitgliedschaft zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. c sind nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Aufbewahrungsfrist zu anonymisieren. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. b Z 2 sowie Daten der Ansprechpersonen nach Abs. 2 lit. b Z 3 sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, mit Einrichtungen im Sinn der §§ 1 Abs. 4 lit. b und 30 Abs. 3 lit. g, den Dachorganisationen im Sinne der §§ 1 Abs. 5 und 30 Abs. 4 und den Fachvereinen im Sinne der §§ 20 und 47 zur Vollziehung ihres gesetzlichen Auftrags sowie der ihnen übertragenen hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes und des Landes Tirol einen Datenverbund einzurichten. Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben den jeweiligen Datenverbund als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Abs. 8 der Datenschutz-Grundverordnung zu betreiben.

(7) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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