§ 53 T-LWKLAK Erstellung und Änderung des Voranschlages

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Vorstand hat für jedes Kalenderjahr bis spätestens 30. November des vorangehenden Jahres einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr zu erstellen und der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung unverzüglich zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Vorlage dem Voranschlag die Genehmigung versagt. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Voranschlag den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit oder der Ausgeglichenheit nicht entspricht.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, den Voranschlag abzuändern, wenn sich dies im Lauf des Jahres als notwendig erweist. Eine solche Änderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn der veranschlagte Betrag um höchstens 20 v. H. überschritten wird. Sind neue Ausgaben oder Überschreitungen von mehr als 20 v. H. erforderlich, so ist ein Nachtrag zum Voranschlag zu erstellen.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, Einsparungen bei einzelnen Ansätzen des Voranschlages und allfällige Mehreinnahmen zugunsten anderer Ansätze des Sach- und Förderungsaufwandes umzuschichten.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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