Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Landarbeiterkammer kann, sofern nicht rechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, für die an ihre Mitglieder erbrachten Dienstleistungen Kostenbeiträge einheben. Bei der Vorschreibung ist die Höhe des Kostenbeitrages für jede einzelne Dienstleistung genau anzugeben.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 52 T-LWKLAK
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 T-LWKLAK selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 52 T-LWKLAK