Die finanziellen Mittel der Landarbeiterkammer werden aufgebracht durch:
a) | die Kammerumlage nach § 51, | |||||||||
b) | Kostenbeiträge nach § 52, | |||||||||
c) | Zuwendungen und Kostenersätze des Landes Tirol, | |||||||||
d) | Zuschüsse des Bundes, der Fachvereine bzw. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder sonstige Zuschüsse, | |||||||||
e) | Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, handelt, | |||||||||
f) | sonstige Einkünfte. |
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