(1) Die Vollversammlung kann für eine Gemeinde ein Mitglied der Landarbeiterkammer, das in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, für die Funktionsperiode der Vollversammlung zum Ortsvertreter bestellen.
(2) Die Ortsvertreter haben die Aufgaben der Landarbeiterkammer im örtlichen Bereich wahrzunehmen, bei Streitigkeiten von Mitgliedern zu vermitteln, Anliegen an die Organe der Landarbeiterkammer heranzutragen und die ihnen von Organen der Landarbeiterkammer übertragenen Aufgaben zu besorgen.
(3) Ortsvertreter, die ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen, können von der Vollversammlung abberufen werden.
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