§ 86 T-LSchG Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis kann bei der Schulbehörde beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
  2. (2)Absatz 2Im Ansuchen sind die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Hauptwohnsitz anzugeben; diese Angaben sind von der Schulbehörde durch Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters und des Zentralen Melderegisters zu überprüfen. Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht, anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt; andernfalls ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Mit einer nach Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.Mit einer nach Absatz 3, ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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