§ 95 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Schulbehörde hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Fachschule, den Lehrplan der Fachschulen und die mit dem Besuch der Fachschulen verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung für die einzelnen Fachschulen die Prüfungsgegenstände sowie den Prüfungsstoff und die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen festzulegen. Die Abschlussprüfung kann eine Vorprüfung und hat jedenfalls eine Hauptprüfung bestehend aus

a) einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist,

a)

einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist,

b) einer Klausurprüfung, die schriftliche sowie grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

b)

einer Klausurprüfung, die schriftliche sowie grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

c) einer mündlichen Prüfung

c)

einer mündlichen Prüfung

zu beinhalten.

zu beinhalten.

(2) Über den Verlauf der mündlichen PrüfungHauptprüfung nach Abs. 1 lit. a, b und c ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020

(1) Die Schulbehörde hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Fachschule, den Lehrplan der Fachschulen und die mit dem Besuch der Fachschulen verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung für die einzelnen Fachschulen die Prüfungsgegenstände sowie den Prüfungsstoff und die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen festzulegen. Die Abschlussprüfung kann eine Vorprüfung und hat jedenfalls eine Hauptprüfung bestehend aus

a) einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist,

a)

einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist,

b) einer Klausurprüfung, die schriftliche sowie grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

b)

einer Klausurprüfung, die schriftliche sowie grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

c) einer mündlichen Prüfung

c)

einer mündlichen Prüfung

zu beinhalten.

zu beinhalten.

(2) Über den Verlauf der mündlichen PrüfungHauptprüfung nach Abs. 1 lit. a, b und c ist eine Niederschrift aufzunehmen.

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