(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine gesamte Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 80) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
(2) Lässt sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen aufgrund der nach § 80 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die gesamte Schulstufe nicht treffen, so hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Versäumt ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht, dass die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nach Abs. 2 nicht zu erwarten ist, so ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht und höchstens zwölf Wochen, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr, zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, so ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach der Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Versäumt ein Schüler an einer Berufs- oder Fachschule im praktischen Unterricht wesentliche, in einem Unterrichtsjahr vorgesehene Bereiche eines Pflichtgegenstandes ohne eigenes Verschulden, so ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen. In diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichts im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung nach Abs. 4 hat der Lehrer schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(6) Spätestens in der vorletzten Unterrichtswoche des Jahrganges hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen, zum Antreten zur Abschlussprüfung bzw. den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart sind dem Schüler spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.
(7) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(8) Die für die Prüfungen nach den Abs. 2, 3 und 4 geltenden Bestimmungen gelten für private Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß.
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