(1) Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt grundsätzlich 50 Minuten, an weiterführenden Fachschulen 45 Minuten. Aus wichtigen Gründen kann die Schulbehörde durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden aber auch für einzelne sonstige Berufs- oder Fachschulen mit 45 Minuten festlegen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, dürfen zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aufeinander folgen; die anschließende Pause hat dann jedoch mindestens zehn Minuten zu dauern.
(3) Die Stunden des praktischen Unterrichts sowie im Rahmen eines Projektunterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes erforderlichen Ausmaß und ohne Verlängerung der anschließenden Pause aufeinander folgen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der Pausen nach Abs. 2 entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
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