(1) Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter im Stundenplan möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage zu verteilen. Der Schulleiter kann unter Berücksichtigung des Lehrplans aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen bestimmen, dass Unterrichtsgegenstände ganz oder teilweise als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in geblockter Form unterrichtet werden können. Der geblockte Unterricht kann auch disloziert abgehalten werden.
(2) Der Unterricht darf, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, nicht vor 7.00 Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern, wenn mindestens drei Stunden davon auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden. Der Nachmittagsunterricht darf frühestens 45 Minuten nach dem Ende des Vormittagsunterrichts beginnen und nicht länger als bis 18.00 Uhr, in Berufs- und Fachschulen mit einem angeschlossenen Schülerheim längstens bis 21.00 Uhr dauern.
(3) Der praktische Unterricht darf an Berufs- oder Fachschulen, denen ein Lehr- oder Wirtschaftsbetrieb, eine Lehrwerkstätte oder eine Kursstätte angeschlossen ist, frühestens um 5.00 Uhr beginnen.
(4) Weiterführende Fachschulen können auch als Abendschulen geführt werden. In diesem Fall darf der Unterricht außer am Freitag und am Samstag nicht vor 18.30 Uhr beginnen. Der Unterricht darf weiters höchstens bis 22.30 Uhr, am Samstag höchstens bis 18.00 Uhr dauern.
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